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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter muss ein schriftliches Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen, das Angaben zu Zwecken, Datenkategorien, Empfängern, Löschfristen und Sicherheitsmaßnahmen enthält. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sind nur befreit, wenn die Verarbeitung nicht regelmäßig erfolgt und kein besonderes Risiko birgt. Das Verzeichnis muss der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorgelegt werden.

Art. 30 DSGVO

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1)Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:
a)den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
b)die Zwecke der ;
c)eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;
d)die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich in Drittländern oder internationalen Organisationen;
e)gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine , einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
f)wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
g)wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
(2)Jeder und gegebenenfalls sein führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der , das Folgendes enthält:
a)den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
b)die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden;
c)gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine , einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
d)wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
(3)Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(4)Der Verantwortliche oder der sowie gegebenenfalls der des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.
(5)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn, die von ihnen vorgenommene birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25