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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sowie deren Vertreter sind verpflichtet, auf Anfrage mit der zuständigen Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Diese Kooperationspflicht ist eine grundlegende organisatorische Anforderung und betrifft insbesondere die Bereitstellung von Informationen, den Zugang zu Verarbeitungsprozessen sowie die Mitwirkung bei Untersuchungen. Unternehmen sollten interne Abläufe für eine rasche Reaktion auf behördliche Anfragen etablieren.

Art. 31 DSGVO

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

(1)Der Verantwortliche und der und gegebenenfalls deren arbeiten auf Anfrage mit der bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25