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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Der Datenschutzbeauftragte muss ordnungsgemäß und frühzeitig in alle Datenschutzfragen eingebunden werden und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben weder abberufen noch benachteiligt werden. Er unterliegt keinen Weisungen bezüglich seiner Aufgabenausübung und berichtet direkt an die höchste Managementebene. Betroffene Personen können ihn zu allen Fragen der Verarbeitung ihrer Daten konsultieren.

Art. 38 DSGVO

Stellung des Datenschutzbeauftragten

Kapitel 4 — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

(1)Der Verantwortliche und der stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2)Der Verantwortliche und der unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
(3)Der Verantwortliche und der stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
(4)Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
(5)Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
(6)Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25