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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln kann durch eine unabhängige, von der Aufsichtsbehörde akkreditierte Stelle überwacht werden. Diese Stelle muss über das erforderliche Fachwissen verfügen, Überwachungsverfahren etablieren und bei Verstößen Maßnahmen bis zum Ausschluss ergreifen können. Die Akkreditierung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 41 DSGVO

Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln

Kapitel 4 — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

(1)Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen gemäß den Artikeln 57 und 58 kann die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 von einer Stelle durchgeführt werden, die über das geeignete Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln verfügt und die von der zuständigen zu diesem Zweck akkreditiert wurde.
(2)Eine Stelle gemäß Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln akkreditiert werden, wenn sie
a)ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln zur Zufriedenheit der zuständigen nachgewiesen hat;
b)Verfahren festgelegt hat, die es ihr ermöglichen, zu bewerten, ob Verantwortliche und die Verhaltensregeln anwenden können, die Einhaltung der Verhaltensregeln durch die Verantwortlichen und zu überwachen und die Anwendung der Verhaltensregeln regelmäßig zu überprüfen;
c)Verfahren und Strukturen festgelegt hat, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Verhaltensregeln oder über die Art und Weise, in der die Verhaltensregeln von dem Verantwortlichen oder dem angewendet werden oder wurden, nachgeht und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent macht, und
d)zur Zufriedenheit der zuständigen nachgewiesen hat, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(3)Die zuständige übermittelt den Entwurf der Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle nach Absatz 1 gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 an den Ausschuss.
(4)Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen und der Bestimmungen des Kapitels VIII ergreift eine Stelle gemäß Absatz 1 vorbehaltlich geeigneter Garantien im Falle einer Verletzung der Verhaltensregeln durch einen Verantwortlichen oder einen geeignete Maßnahmen, einschließlich eines vorläufigen oder endgültigen Ausschlusses des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters von den Verhaltensregeln. Sie unterrichtet die zuständige über solche Maßnahmen und deren Begründung.
(5)Die zuständige widerruft die Akkreditierung einer Stelle gemäß Absatz 1, wenn die Anforderungen an ihre Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Stelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind.
(6)Dieser Artikel gilt nicht für die durch Behörden oder öffentliche Stellen.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25