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DSGVO — Table of Contents

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Ohne Angemessenheitsbeschluss dürfen personenbezogene Daten in Drittländer nur übermittelt werden, wenn geeignete Garantien vorliegen und den Betroffenen durchsetzbare Rechte zustehen. Zu den Garantien zählen insbesondere Standardvertragsklauseln, verbindliche interne Datenschutzvorschriften, genehmigte Verhaltensregeln und Zertifizierungen. Einige Garantien bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Art. 46 DSGVO

Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien

(1)Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt, darf ein oder ein an ein Drittland oder eine nur übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
(2)Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer erforderlich wäre, bestehen in
a)einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen,
b)verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Artikel 47,
c)Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen werden,
d)von einer angenommenen Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 genehmigt wurden,
e)genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, oder
f)einem genehmigten Zertifizierungsmechanismus gemäß Artikel 42 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen.
(3)Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in
a)Vertragsklauseln, die zwischen dem Verantwortlichen oder dem und dem Verantwortlichen, dem oder dem der personenbezogenen Daten im Drittland oder der internationalen Organisation vereinbart wurden, oder
b)Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen.
(4)Die wendet das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 an, wenn ein Fall gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorliegt.
(5)Von einem Mitgliedstaat oder einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilte Genehmigungen bleiben so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls von dieser geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassene Feststellungen bleiben so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25