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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Urteile und Entscheidungen von Drittstaatsgerichten oder -behörden, die die Übermittlung personenbezogener Daten verlangen, dürfen nur auf Grundlage einer internationalen Übereinkunft anerkannt werden. Diese Vorschrift schützt vor dem direkten Zugriff ausländischer Behörden auf Daten in der EU ohne entsprechende Rechtsgrundlage im Unionsrecht.

Art. 48 DSGVO

Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

(1)Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25