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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Die Kommission und die Aufsichtsbehörden sollen internationale Zusammenarbeit im Bereich Datenschutz fördern, insbesondere durch gegenseitige Amtshilfe, Beschwerdeverweisungen und Informationsaustausch. Ziel ist die Entwicklung wirksamer Mechanismen zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Datenschutzvorschriften. Dies schließt die Einbeziehung von Interessenträgern in internationale Aktivitäten ein.

Art. 50 DSGVO

Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

(1)In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zur
a)Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,
b)gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Meldungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,
c)Einbindung maßgeblicher Interessenträger in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen,
d)Förderung des Austauschs und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten einschließlich Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25