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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Jede Aufsichtsbehörde muss bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse völlig unabhängig handeln und darf weder Weisungen ersuchen noch entgegennehmen. Ihre Mitglieder müssen sich jeglicher mit dem Amt unvereinbarer Handlungen enthalten und dürfen keine unvereinbare Beschäftigung ausüben. Die finanzielle Unabhängigkeit und ausreichende Personalausstattung müssen gewährleistet sein.

Art. 52 DSGVO

Unabhängigkeit

Kapitel 6 — Unabhängige Aufsichtsbehörden

(1)Jede handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.
(2)Das Mitglied oder die Mitglieder jeder unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.
(3)Das Mitglied oder die Mitglieder der sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.
(4)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.
(5)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden untersteht.
(6)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25