Looking for an external Data Protection Officer?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXData Protection Laws
DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde werden in einem transparenten Verfahren ernannt und müssen über die erforderliche Qualifikation und Sachkunde im Datenschutz verfügen. Ihre Amtszeit beträgt mindestens vier Jahre, und eine Abberufung ist nur bei schwerwiegenden Verfehlungen oder Nichterfüllung der Voraussetzungen zulässig. Diese Anforderungen sichern die fachliche Kompetenz und Unabhängigkeit der Aufsicht.

Art. 53 DSGVO

Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

(1)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar vom Parlament, von der Regierung, vom Staatsoberhaupt oder von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.
(2)Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.
(3)Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder verpflichtender Versetzung in den Ruhestand gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats.
(4)Ein Mitglied wird seines Amtes nur enthoben, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25