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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Bei grenzüberschreitender Verarbeitung ist die Aufsichtsbehörde am Ort der Hauptniederlassung des Verantwortlichen als federführende Behörde zuständig. Andere betroffene Aufsichtsbehörden bleiben für lokale Beschwerden und Verstöße zuständig und können den Fall an die federführende Behörde verweisen. Dieses One-Stop-Shop-Prinzip stellt sicher, dass Unternehmen in der Regel nur mit einer Aufsichtsbehörde als Hauptansprechpartner zu tun haben.

Art. 56 DSGVO

Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde

Kapitel 6 — Unabhängige Aufsichtsbehörden

(1)Unbeschadet des Artikels 55 ist die der oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende für die von diesem Verantwortlichen oder diesem durchgeführte .
(2)Abweichend von Absatz 1 ist jede dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3)In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die unverzüglich die federführende über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende , ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der in dem Mitgliedstaat, dessen sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4)Entscheidet die federführende , sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die , die die federführende unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5)Entscheidet die federführende , sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die , die die federführende unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6)Die federführende ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem durchgeführten grenzüberschreitenden .
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25