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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, einander maßgebliche Informationen zu übermitteln und gegenseitige Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung der DSGVO sicherzustellen. Ersuchen um Amtshilfe müssen alle erforderlichen Informationen enthalten und sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten. Bei Nichtbeantwortung kann die ersuchende Behörde einstweilige Maßnahmen ergreifen.

Art. 61 DSGVO

Gegenseitige Amtshilfe

Kapitel 7 — Zusammenarbeit und Kohärenz

(1)Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander maßgebliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Konsultation, um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.
(2)Jede ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um einem Ersuchen einer anderen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu kann insbesondere auch die Übermittlung maßgeblicher Informationen über die Durchführung einer Untersuchung gehören.
(3)Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Ersuchens. Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für den Zweck verwendet, für den sie angefordert wurden.
(4)Die ersuchte lehnt das Ersuchen nur ab, wenn
a)sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder
b)ein Eingehen auf das Ersuchen gegen diese Verordnung verstoßen würde oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem die , bei der das Ersuchen eingeht, unterliegt.
(5)Die ersuchte informiert die ersuchende über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen. Die ersuchte erläutert gemäß Absatz 4 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens.
(6)Die ersuchten Aufsichtsbehörden übermitteln die Informationen, um die von einer anderen ersucht wurde, in der Regel auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.
(7)Ersuchte Aufsichtsbehörden verlangen für Maßnahmen, die sie aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen haben, keine Gebühren. Die Aufsichtsbehörden können untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen besondere aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten.
(8)Erteilt eine ersuchte nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens einer anderen die Informationen gemäß Absatz 5, so kann die ersuchende eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 55 Absatz 1 ergreifen. In diesem Fall wird von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Artikel 66 Absatz 1 ausgegangen, der einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss des Ausschuss gemäß Artikel 66 Absatz 2 erforderlich macht.
(9)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere das in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte standardisierte Format, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25