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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die den elektronischen Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und dem Europäischen Datenschutzausschuss regeln. Dies betrifft insbesondere die Festlegung standardisierter Formate für den Informationsaustausch im Rahmen des Kohärenzverfahrens. Ziel ist die Erleichterung einer effizienten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durch einheitliche technische Standards.

Art. 67 DSGVO

Informationsaustausch

(1)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen.
(2)Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25