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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Der Europäische Datenschutzausschuss wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und besteht aus den Leitern der nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. Er wird von einem Vorsitzenden vertreten und hat die Aufgabe, die einheitliche Anwendung der DSGVO in der gesamten Union sicherzustellen. Die Kommission hat Teilnahmerecht ohne Stimmrecht.

Art. 68 DSGVO

Europäischer Datenschutzausschuss

Kapitel 7 — Zusammenarbeit und Kohärenz

(1)Der Europäische Datenschutzausschuss (im FolgendenAusschuss) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2)Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.
(3)Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.
(4)Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer benannt.
(5)Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission benennt einen . Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.
(6)In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25