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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung in der EU und gegebenenfalls in Drittländern. Dieser Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt. Er enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung von Leitlinien und verbindlichen Beschlüssen.

Art. 71 DSGVO

Berichterstattung

(1)Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
(2)Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25