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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, wodurch eine gewisse personelle Kontinuität bei gleichzeitiger Erneuerungsmöglichkeit gesichert wird. Der Vorsitz repräsentiert den Ausschuss nach außen und leitet dessen Arbeit bei der Sicherstellung einheitlicher Datenschutzstandards.

Art. 73 DSGVO

Vorsitz

(1)Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2)Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25