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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das vom Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird und ausschließlich auf Anweisung des Vorsitzes des Ausschusses handelt. Das Sekretariat übernimmt die analytische, administrative und logistische Unterstützung des Ausschusses bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Das am Ausschuss beteiligte Personal unterliegt eigenen Berichtspflichten, die von den sonstigen Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten getrennt sind.

Art. 75 DSGVO

Sekretariat

Kapitel 7 — Zusammenarbeit und Kohärenz

(1)Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird.
(2)Das Sekretariat führt seine Aufgaben ausschließlich auf Anweisung des Vorsitzes des Ausschusses aus.
(3)Das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, unterliegt anderen Berichtspflichten als das Personal, das an der Wahrnehmung der dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übertragenen Aufgaben beteiligt ist.
(4)Soweit angebracht, erstellen und veröffentlichen der Ausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Vereinbarung zur Anwendung des vorliegenden Artikels, in der die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit festgelegt sind und die für das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten gilt, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist.
(5)Das Sekretariat leistet dem Ausschuss analytische, administrative und logistische Unterstützung.
(6)Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für
a)das Tagesgeschäft des Ausschusses,
b)die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Ausschusses, seinem Vorsitz und der Kommission,
c)die Kommunikation mit anderen Organen und mit der Öffentlichkeit,
d)den Rückgriff auf elektronische Mittel für die interne und die externe Kommunikation,
e)die Übersetzung sachdienlicher Informationen,
f)die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Ausschusses,
g)die Vorbereitung, Abfassung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, von Beschlüssen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden und von sonstigen vom Ausschuss angenommenen Dokumenten.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25