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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Jede betroffene Person hat das Recht, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzulegen, insbesondere am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des mutmaßlichen Verstoßes. Die Aufsichtsbehörde muss den Beschwerdeführer über den Fortgang und das Ergebnis der Beschwerde unterrichten. Dieses Beschwerderecht ist ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Datenschutzrechte.

Art. 77 DSGVO

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer ,insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2)Die , bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25