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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über weitere Sanktionen für DSGVO-Verstöße fest, die keiner Geldbuße unterliegen, und diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften sind der Kommission mitzuteilen. Diese Öffnungsklausel ermöglicht den Mitgliedstaaten ergänzende strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionsmechanismen.

Art. 84 DSGVO

Sanktionen

(1)Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zumdie Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit. 25. Mai 2018
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25