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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten dürfen von Behörden und öffentlichen Einrichtungen nach Maßgabe des Unions- oder nationalen Rechts offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Datenschutz in Einklang zu bringen. Diese Regelung adressiert den praktischen Konflikt zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz im öffentlichen Sektor.

Art. 86 DSGVO

Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

(1) in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25