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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Kirchen und religiöse Vereinigungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO bereits umfassende Datenschutzregeln anwenden, dürfen diese weiterführen, sofern sie mit der Verordnung in Einklang stehen. Sie unterliegen der Aufsicht einer unabhängigen Datenschutzaufsicht, die kirchlich organisiert sein kann. Diese Regelung respektiert das besondere Verhältnis zwischen Staat und Kirche in den Mitgliedstaaten.

Art. 91 DSGVO

Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

(1)Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
(2)Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige , die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25