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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Die DSGVO erlegt Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit diese bereits besonderen Pflichten der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen. Diese Regelung vermeidet eine Doppelregulierung im Telekommunikationsbereich und stellt das Verhältnis zwischen beiden Rechtsinstrumenten klar. In der Praxis bedeutet dies, dass für Cookies und elektronische Direktwerbung vorrangig die ePrivacy-Richtlinie gilt.

Art. 95 DSGVO

Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG

(1)Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25