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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer EU-Rechtsakte zum Datenschutz vor, um einen einheitlichen und kohärenten Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch EU-Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen sowie zum freien Verkehr solcher Daten. Die Norm stellt die umfassende Harmonisierung des gesamten unionalen Datenschutzrechts sicher.

Art. 98 DSGVO

Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

(1)Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der sichergestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25