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DSGVO — Table of Contents

Recital 127

Jede , die nicht als federführende fungiert, sollte in örtlichen Fällen zuständig sein, wenn der Verantwortliche oder Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, der Gegenstand der spezifischen aber nur die Verarbeitungstätigkeiten in einem einzigen Mitgliedstaat und nur betroffene Personen in diesem einen Mitgliedstaat betrifft, beispielsweise wenn es um die von personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern im spezifischen Beschäftigungskontext eines Mitgliedstaats geht. In solchen Fällen sollte die unverzüglich die federführende über diese Angelegenheit unterrichten. Nach ihrer Unterrichtung sollte die federführende entscheiden, ob sie den Fall nach den Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen der federführenden und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß der Vorschrift zur Zusammenarbeit zwischen der federführenden und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden (im FolgendenVerfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz) regelt oder ob die , die sie unterrichtet hat, den Fall auf örtlicher Ebene regeln sollte. Dabei sollte die federführende berücksichtigen, ob der Verantwortliche oder der in dem Mitgliedstaat, dessen sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat, damit Beschlüsse gegenüber dem Verantwortlichen oder dem wirksam durchgesetzt werden. Entscheidet die federführende , den Fall selbst zu regeln, sollte die , die sieunterrichtet hat, die Möglichkeit haben, einen Beschlussentwurf vorzulegen, dem die federführende bei der Ausarbeitung ihres Beschlussentwurfs im Rahmen dieses Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz weitestgehend Rechnung tragen sollte.

Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25