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Betroffenenrechte nach der DSGVO

Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit und weitere Betroffenenrechte nach der DSGVO — was sie bedeuten und wie Verantwortliche darauf reagieren müssen.

Die DSGVO stärkt die Position betroffener Personen durch ein umfassendes Katalog individueller Rechte. Verantwortliche sind verpflichtet, die Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen und auf entsprechende Anfragen innerhalb von einem Monat zu reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Auskunfts- und Informationsrechte

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt betroffenen Personen das Recht zu erfahren, ob ein Verantwortlicher personenbezogene Daten über sie verarbeitet. Falls ja, haben sie Anspruch auf eine Kopie dieser Daten sowie auf umfangreiche Informationen, darunter Verarbeitungszwecke, Empfänger, geplante Speicherdauer, Rechte auf Berichtigung oder Löschung sowie Informationen über die Herkunft der Daten.

Nach Art. 16 DSGVO haben betroffene Personen das Recht auf unverzügliche Berichtigung unrichtiger Daten. Ergänzend können sie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen. Dieses Recht ist praktisch bedeutsam, da die Richtigkeit der Daten eine der Grundsätze aus Art. 5 DSGVO ist.

Recht auf Loeschung und Berichtigung

Das Recht auf Löschung — auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet — ist in Art. 17 DSGVO geregelt. Betroffene können Löschung verlangen, wenn die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind, die Einwilligung widerrufen wurde, die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder eine Löschungspflicht nach Unions- oder nationalem Recht besteht. Das Recht ist jedoch nicht absolut: Es gilt nicht, wenn die Verarbeitung für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder für Archivzwecke erforderlich ist.

Art. 18 DSGVO gewährt das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn die Richtigkeit der Daten bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, aber die betroffene Person einer Löschung widerspricht, oder wenn die Daten für einen Rechtsstreit benötigt werden.

Datenuebertragbarkeit und Widerspruch

Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO ermöglicht es betroffenen Personen, ihre Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln. Es gilt jedoch nur für Daten, die auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags automatisiert verarbeitet werden.

Schließlich gewährt Art. 21 DSGVO ein allgemeines Widerspruchsrecht gegen Verarbeitungen, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f gestützt sind, sowie ein bedingungsloses Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung. Verantwortliche müssen nach einer Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Direktwerbung die Verarbeitung für diesen Zweck unverzüglich einstellen.

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