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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Das Recht auf Löschung verpflichtet den Verantwortlichen, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Verarbeitungszweck entfallen ist, die Einwilligung widerrufen wurde oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Bei veröffentlichten Daten müssen auch andere Verantwortliche über das Löschverlangen informiert werden. Ausnahmen bestehen unter anderem für die Meinungsfreiheit, rechtliche Verpflichtungen und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Art. 17 DSGVO

Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b)Die betroffene Person widerruft ihre , auf die sich die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die .
c)Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die ein.
d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
(2)Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die erforderlich ist
a)zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
c)aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
d)für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
e)zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25