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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Das Recht auf Datenübertragbarkeit ermöglicht es der betroffenen Person, ihre Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und direkt an einen anderen Verantwortlichen übermitteln zu lassen. Es gilt nur bei Einwilligung oder Vertragserfüllung und ausschließlich für automatisiert verarbeitete Daten. In der Praxis betrifft dies vor allem den Wechsel von Dienstleistern.

Art. 20 DSGVO

Recht auf Datenübertragbarkeit

(1)Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
a)die auf einer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und
b)die mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
(2)Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
(3)Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine , die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
(4)Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25