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DSGVO — Table of Contents

AI-generated summary

Nicht in der EU niedergelassene Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die unter die DSGVO fallen, müssen schriftlich einen Vertreter in der Union benennen. Dieser dient als Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen. Ausnahmen gelten für gelegentliche Verarbeitungen ohne besonderes Risiko sowie für Behörden und öffentliche Stellen.

Art. 27 DSGVO

Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern

(1)In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der schriftlich einen in der Union.
(2)Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für
a)eine , die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder
b)Behörden oder öffentliche Stellen.
(3)Der muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden.
(4)Der wird durch den Verantwortlichen oder den beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als Anlaufstelle zu dienen.
(5)Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den selbst.
Source:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Citation:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
As of:
2016-05-04
Retrieved:
2026-02-25