BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Betroffene Personen können Klagen gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter wegen Datenschutzverstössen am Ort der Niederlassung oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes erheben. Diese Wahlmöglichkeit gilt nicht für Klagen gegen Behörden in Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Hat der Verantwortliche einen Vertreter nach Art. 27 DSGVO benannt, gilt dieser auch als zustellungsbevollmächtigt.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25