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DATUREXDatenschutz-Gesetze
TDDDG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten müssen ihren Endnutzern ermöglichen, eine von Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen. Diese Regelung schützt Endnutzer davor, ungewollt Anrufe empfangen zu müssen, die automatisch von fremden Anschlüssen weitergeleitet werden. Die Pflicht besteht, soweit dies technisch möglich ist.

§ 16 TDDDG

Automatische Anrufweiterschaltung

(1)Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.
Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2021, 1982 (2022 I 1045)
Stand:
2026-01-09
Abgerufen:
2026-02-25