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TDDDG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Mit Funkanlagen dürfen nur solche Nachrichten empfangen werden, die für den Betreiber, Funkamateure oder die Allgemeinheit bestimmt sind. Der Inhalt unbeabsichtigt empfangener Nachrichten darf nicht an Dritte weitergegeben werden, und es besteht eine Geheimhaltungspflicht. Diese Regelung schützt die Vertraulichkeit des Funkverkehrs über das allgemeine Fernmeldegeheimnis hinaus.

§ 5 TDDDG

Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen

(1)Mit einer Funkanlage (§ 3 Absatz 1 Nr 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
(2)Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3)Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2021, 1982 (2022 I 1045)
Stand:
2026-01-09
Abgerufen:
2026-02-25