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DATUREXDatenschutz-Gesetze
TDDDG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten sowie für die Einhaltung der Cookie-Regelungen durch Telekommunikationsanbieter und Bundesbehörden. Die Befugnisse richten sich entsprechend nach Artikel 58 der DSGVO. Das Fernmeldegeheimnis wird insoweit eingeschränkt, als die Aufsichtstätigkeit dies erfordert.

§ 29 TDDDG

Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

(1)Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeitet werden, ist der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2)Erfolgt die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder durch öffentliche Stellen des Bundes, ist der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des § 25.
(3)Im Hinblick auf die Befugnisse des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen seiner oder ihrer Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung.
(4)Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 3 dies erfordert.
Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2021, 1982 (2022 I 1045)
Stand:
2026-01-09
Abgerufen:
2026-02-25