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DATUREXDatenschutz-Gesetze
TDDDG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Wenn ein Anbieter digitaler Dienste personenbezogene Daten Minderjähriger zum Zweck des Jugendschutzes erhoben hat, etwa durch Altersverifikation, dürfen diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeitet werden. Diese Vorschrift schützt Minderjährige vor einer zweckfremden Nutzung ihrer Daten und stellt sicher, dass Jugendschutzmechanismen nicht als Grundlage für Werbung oder Profiling missbraucht werden.

§ 20 TDDDG

Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

(1)Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.
Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2021, 1982 (2022 I 1045)
Stand:
2026-01-09
Abgerufen:
2026-02-25