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DATUREXDatenschutz-Gesetze
TDDDG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Wer unbefugt Nachrichten über Funkanlagen abhört, den Inhalt solcher Nachrichten weitergibt oder verbotene Abhörgeräte herstellt oder bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Herstellung oder Bereitstellung verbotener Abhörgeräte beträgt die Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Diese Strafvorschriften unterstreichen die besondere Bedeutung des Abhörverbots und des Verbots getarnter Überwachungstechnik.

§ 27 TDDDG

Strafvorschriften

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1 entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,; 2 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder; 3 entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.
(2)Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2021, 1982 (2022 I 1045)
Stand:
2026-01-09
Abgerufen:
2026-02-25