Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
TDDDG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Die Speicherung von Informationen auf Endgeräten des Nutzers oder der Zugriff auf dort gespeicherte Informationen ist nur mit informierter Einwilligung des Endnutzers nach DSGVO-Maßstäben zulässig. Ausnahmen gelten, wenn die Speicherung oder der Zugriff allein der Nachrichtenübertragung dient oder für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Diese Vorschrift bildet die zentrale Rechtsgrundlage für Cookie-Consent-Anforderungen in Deutschland.

§ 25 TDDDG

Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen

(1)Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
(2)Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, 1 wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder; 2 wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.
Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2021, 1982 (2022 I 1045)
Stand:
2026-01-09
Abgerufen:
2026-02-25