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TDDDG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Telekommunikationsanbieter nicht entgegen, wenn diese Rechte durch Erben oder andere berechtigte Personen anstelle des Endnutzers geltend gemacht werden. In der Praxis bedeutet dies, dass nach dem Tod eines Nutzers dessen Erben Zugang zu vertragsbezogenen Informationen erhalten können, ohne dass das Fernmeldegeheimnis dem entgegensteht.

§ 4 TDDDG

Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

(1)Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.
Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2021, 1982 (2022 I 1045)
Stand:
2026-01-09
Abgerufen:
2026-02-25