Art. 109 AI Act
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144
(1)In Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2144 wird folgender Absatz angefügt: (3) Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rateshandelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.