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AI Act — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Jede natürliche oder juristische Person kann bei einer Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einlegen, wenn sie einen Verstoß gegen die Verordnung annimmt. Behörden entscheiden nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht.

Art. 85 AI Act

Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde

(1)Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen.
(2)Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 werden solche Beschwerden für die Zwecke der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt und nach den einschlägigen von den Marktüberwachungsbehörden dafür eingerichteten Verfahren behandelt.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 32024R1689
Fundstelle:
ABl. L 2024/1689 vom 12.07.2024
Stand:
2024-07-12
Abgerufen:
2026-04-21