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AI Act — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Anbieter tragen die Hauptverantwortung: konforme Entwicklung, Konformitätsbewertung, Registrierung, CE-Kennzeichnung, Qualitätsmanagement, Dokumentations­aufbewahrung, Behördenkooperation und Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität. Kernadressat des gesamten Hochrisiko-Regimes.

Art. 16 AI Act

Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen

(1)Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen
a)sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen;
b)auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben;
c)über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht;
d)die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren;
e)die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen;
f)sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
g)eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen;
h)die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit dieser Verordnung gemäß Artikel 48 anzuzeigen;
i)den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Registrierungspflichten nachkommen;
j)die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die gemäß Artikel 20 erforderlichen Informationen bereitstellen;
k)auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Abschnitt 2 erfüllt;
l)sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 32024R1689
Fundstelle:
ABl. L 2024/1689 vom 12.07.2024
Stand:
2024-07-12
Abgerufen:
2026-04-21