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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Der Verantwortliche muss unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Risiken der Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen und nachweisen zu können. Diese Maßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln oder Zertifizierungen kann als Nachweis dienen.

Art. 24 DSGVO

Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1)Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
(2)Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.
(3)Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25