§ 1 SDSG
Zweck
KI-generierte Zusammenfassung
Das Saarlaendische Datenschutzgesetz trifft ergaenzende Regelungen zur Durchfuehrung der DSGVO und regelt spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten im Saarland. Darueber hinaus trifft es Regelungen fuer Verarbeitungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.
(1)1Dieses Gesetz trifft die ergänzenden Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung. 2Gleichzeitig regelt es in den Grenzen der Verordnung (EU) 2016/679 spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2)Darüber hinaus trifft dieses Gesetz Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 fallen. zur Einzelansicht § 1