§ 5 SDSG
Erhebung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Werden personenbezogene Daten bei Dritten erhoben, ist auf Verlangen der Erhebungszweck mitzuteilen, sofern schutzwuerdige Interessen der betroffenen Person nicht beeintraechtigt werden. Besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht, ist darauf hinzuweisen, andernfalls auf die Freiwilligkeit der Angaben. Die Vorschrift gewaehrleistet Transparenz bei der Dritterhebung.
(1)1Werden personenbezogene Daten bei einem Dritten erhoben, ist dieser auf Verlangen auf den Erhebungszweck hinzuweisen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. 2Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist der Dritte auf die Auskunftspflicht und sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. zur Einzelansicht § 5