§ 3 SDSG
Entsprechende Anwendung
KI-generierte Zusammenfassung
Die Regelungen der DSGVO und des SDSG finden entsprechende Anwendung auf Verarbeitungen, die nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, sofern keine speziellen Vorschriften bestehen. Ausgenommen ist die automatisierte Verarbeitung ausserhalb von Dateisystemen, fuer die lediglich die Grundsaetze nach Artikel 5 DSGVO und die Pflichten aus den Artikeln 24 und 32 DSGVO gelten.
(1)Die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen, soweit nicht gesetzlich etwas Abweichendes geregelt ist.
(2)Absatz 1 gilt auch für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen; Artikel 30, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 sind auf diese Verarbeitung nicht anzuwenden. zur Einzelansicht § 3 Zweiter Abschnitt Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/679 (Grundsätze der Datenverarbeitung)