§ 10 SDSG
Beschränkung der Informationspflicht bei Erhebung
KI-generierte Zusammenfassung
Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO koennen eingeschraenkt werden, wenn die Information die oeffentliche Sicherheit gefaehrden wuerde, zur Strafverfolgung erforderlich ist, geheimhaltungsbeduerftige Sachverhalte betrifft oder die Pruefungstaetigkeit des Rechnungshofes gefaehrden wuerde. Die Gruende fuer ein Absehen sind zu dokumentieren und die Information ist nachzuholen.
(1)der personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679
(2)Bei der Erhebung personenbezogener Daten sieht der Verantwortliche von einer Information der betroffenen Person nach Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ab, soweit und solange 1. die Weitergabe der Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährdet würde oder 3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.
(3)Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten zuständige Stellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist von diesen Stellen die Zustimmung einzuholen.
(4)Sieht der Verantwortliche von einer Information der betroffenen Person ab, hat er die Gründe hierfür zu dokumentieren. zur Einzelansicht § 10