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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 12 SDSG

Beschränkung der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Die Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen nach Artikel 34 DSGVO kann eingeschraenkt werden, wenn die Benachrichtigung die oeffentliche Sicherheit gefaehrden wuerde, die Strafverfolgung beeintraechtigen, geheimhaltungsbeduerftige Sachverhalte betrifft oder die Funktionsfaehigkeit von IT-Systemen gefaehrden wuerde. Die Vorschrift schuetzt oeffentliche Sicherheitsinteressen bei Datenschutzvorfaellen.

(1)betroffenen Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679
(2)Der Verantwortliche sieht über Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ab, soweit und solange 1. die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. dies zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist, 3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder 4. die Information die Sicherheit von informationstechnischen Systemen gefährden würde.
(3)§ 10 Absatz 3 gilt entsprechend. zur Einzelansicht § 12 Vierter Abschnitt Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 24 bis 43 der Verordnung (EU) 2016/679 (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter)
Quelle:
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-DSGSL2018rahmen
Fundstelle:
Amtsbl. SL 2018 I S. 374
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28