§ 28 SDSG
Einschränkung eines Grundrechts
KI-generierte Zusammenfassung
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. Diese ausdrückliche Benennung des eingeschränkten Grundrechts nach der Saarländischen Verfassung ist verfassungsrechtlich erforderlich und macht die gesetzliche Eingriffsgrundlage transparent.
(1)Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. zur Einzelansicht § 28