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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 28 SDSG

Einschränkung eines Grundrechts

KI-generierte Zusammenfassung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. Diese ausdrückliche Benennung des eingeschränkten Grundrechts nach der Saarländischen Verfassung ist verfassungsrechtlich erforderlich und macht die gesetzliche Eingriffsgrundlage transparent.

(1)Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. zur Einzelansicht § 28
Quelle:
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-DSGSL2018rahmen
Fundstelle:
Amtsbl. SL 2018 I S. 374
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28