§ 13 SDSG
Datengeheimnis
KI-generierte Zusammenfassung
Allen Personen, die bei oeffentlichen Stellen oder deren Auftragnehmern Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist die zweckfremde Verarbeitung oder unbefugte Offenbarung untersagt. Dieses Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Taetigkeit fort, und die betreffenden Personen sind bei Aufnahme ihrer Taetigkeit ueber ihre Pflichten zu unterrichten und auf deren Einhaltung zu verpflichten.
(1)1Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu verarbeiten; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 2Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten. zur Einzelansicht § 13