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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 14 SDSG

Datenschutz-Folgenabschätzung

KI-generierte Zusammenfassung

Eine Datenschutz-Folgenabschaetzung nach Artikel 35 DSGVO kann unterbleiben, wenn das zustaendige Ministerium oder eine ermaechigte Stelle bereits eine solche durchgefuehrt hat und das Verfahren im Wesentlichen unveraendert uebernommen wird. Die Ergebnisse sind den oeffentlichen Stellen zur Verfuegung zu stellen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

(1)1Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Verantwortlichen kann unterbleiben, soweit 1. eine solche für den Verarbeitungsvorgang bereits vom fachlich zuständigen Ministerium oder einer von diesem ermächtigten öffentlichen Stelle durchgeführt wurde und dieser Verarbeitungsvorgang im Wesentlichen unverändert übernommen wird oder 2. der konkrete Verarbeitungsvorgang in einer Rechtsvorschrift geregelt ist und im Rechtsetzungsverfahren bereits eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgt ist, es sei denn, dass dies in der Rechtsgrundlage ausdrücklich bestimmt ist. 2Die Ministerien stellen den öffentlichen Stellen die Ergebnisse der von ihnen und der von ihnen ermächtigten öffentlichen Stellen durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzungen zur Verfügung.
(2)1Entwickelt eine öffentliche Stelle ein automatisiertes Verfahren, das auch zum Einsatz durch andere öffentliche Stellen bestimmt ist, so führt sie, sofern die Voraussetzungen des Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bei diesem Verfahren vorliegen, die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 und 36 der Verordnung (EU) 2017/679 durch. 2Soweit das Verfahren von öffentlichen Stellen im Wesentlichen unverändert übernommen wird, kann eine weitere Datenschutz-Folgenabschätzung durch die übernehmenden öffentlichen Stellen unterbleiben. zur Einzelansicht § 14
Quelle:
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-DSGSL2018rahmen
Fundstelle:
Amtsbl. SL 2018 I S. 374
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28