§ 26 SDSG
Gerichtlicher Rechtsschutz
KI-generierte Zusammenfassung
Fuer Streitigkeiten zwischen oeffentlichen Stellen oder natuerlichen Personen und der Aufsichtsbehoerde ueber Datenschutzrechte ist der Verwaltungsrechtsweg eroeffnet. Zustaendig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Aufsichtsbehoerde, und ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Vorschrift sichert den gerichtlichen Rechtsschutz in Datenschutzangelegenheiten.
(1)Für Streitigkeiten zwischen einer öffentlichen Stelle oder natürlichen Person und der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz über Rechte gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 und 2 und Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 20 Absatz 1 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. zur Einzelansicht § 26