§ 26 SDSG
Gerichtlicher Rechtsschutz
KI-generierte Zusammenfassung
Für Streitigkeiten zwischen öffentlichen Stellen oder natürlichen Personen und der Aufsichtsbehörde über Datenschutzrechte ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zuständig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Aufsichtsbehörde, und ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Vorschrift sichert den gerichtlichen Rechtsschutz in Datenschutzangelegenheiten.
(1)Für Streitigkeiten zwischen einer öffentlichen Stelle oder natürlichen Person und der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz über Rechte gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 und 2 und Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 20 Absatz 1 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. zur Einzelansicht § 26