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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 6 SDSG

Verantwortung bei der Übermittlung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit einer Datenuebermittlung traegt die uebermittelnde Stelle, bei Ersuchen die ersuchende Stelle. Sind personenbezogene Daten so verbunden, dass eine Trennung nicht mit vertretbarem Aufwand moeglich ist, duerfen auch diese Daten uebermittelt werden, sofern keine ueberwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Eine weitere Verarbeitung dieser mituebergebenen Daten ist unzulaessig.

(1)1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3Die übermittelnde Stelle hat dann lediglich zu prüfen, ob sich das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers hält. 4Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht; die ersuchende Stelle hat in dem Ersuchen der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
(2)Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf, so trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger.
(3)Sind mit personenbezogenen Daten, die auf Grund von Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c oder Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder Dritter so in Akten verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten an öffentliche Stellen zulässig, soweit nicht Rechte und Freiheiten der betroffenen Person oder anderer Personen an deren Geheimhaltung überwiegen; eine weitere Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig. zur Einzelansicht § 6
Quelle:
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-DSGSL2018rahmen
Fundstelle:
Amtsbl. SL 2018 I S. 374
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28