§ 1 DSG M-V
Zweck des Gesetzes
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift legt den Zweck des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern fest. Es ergänzt die DSGVO um landesspezifische Regelungen und trifft zudem Bestimmungen für Datenverarbeitungen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO liegen. Damit bildet es die zentrale Rechtsgrundlage für den Datenschutz bei öffentlichen Stellen des Landes.
(1)Dieses Gesetz regelt die notwendigen Ergänzungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72). Gleichzeitig regelt es in den Grenzen der Verordnung (EU) 2016/679 die spezifischen Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2)Darüber hinaus trifft dieses Gesetz Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Kontrolle der Verarbeitung außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 . zur Einzelansicht § 1